Gesamtvertretung der Caritas in Bottrop
Die Mitarbeitervertretung (MAV) des Caritasverbandes trifft sich einmal monatlich zu ihren Sitzungen; diese finden im MAV-Büro in St. Hedwig statt. Das Büro ist regelmäßig besetzt. Bei Gesprächsbedarf kann die MAV unter der angegebenen Telefonnummer erreicht werden. Sollte niemand persönlich da sein, kann auf dem entsprechenden Anrufbeantworter (geschützt) eine Nachricht hinterlassen werden. Die gewählten MAV-Mitglieder können persönlich in ihren jeweiligen Arbeitsbereichen angesprochen und angerufen werden.
Es werden regelmäßig Gespräche zwischen Mitarbeitervertretung und Vorstand geführt.
Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung nehmen an diversen Fortbildungen auf diözesaner und regionaler Ebene teil.
Die Mitarbeitervertretung übernimmt in kirchlichen und caritativen Einrichtungen die Interessenvertretung der Mitarbeiter(innen) gegenüber dem Dienstgeber.
Dabei stehen der Tarif, die Arbeitsvertragliche Richtlinie (AVR), das Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz der Mitarbeiter(innen) im Mittelpunkt.
Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung regelt die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
Grundlagen der MAVO:
- Jede Einrichtung braucht eine Mitarbeitervertretung. Träger und Mitarbeiter(innen) müssen das sicherstellen.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitarbeiterversammlung aller Mitarbeiter(innen) in der Einrichtung statt.
- MAV und Dienstgeber sind aufgrund der religiösen Dimension des kirchlichen Dienstes dazu verpflichtet, vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
- MAV und Dienstgeber informieren sich gegenseitig über alle Angelegenheiten der Dienstgemeinschaft.
Rechte der MAV in der MAVO:
Die MAV hat ein Recht auf Anhörung und Mitberatung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie bei ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen nach Ablauf der Probezeit.
Darüber hinaus hat die MAV ein Vorschlagsrecht bei allgemeinen personellen Angelegenheiten und ein Antragsrecht in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten.
Die MAV hat außerdem ein Zustimmungsrecht bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei persönlichen (das Arbeitsverhältnis betreffenden) Angelegenheiten einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bei organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Einrichtung.
Dienstgeber und MAV können auch Dienstvereinbarungen abschließen, die ausschließlich für die Dienstverhältnisse in bestimmten Einrichtungen gelten.