Kuren für pflegende Angehörige
Denken Sie auch an Sich und versuchen Sie zwischendurch Kraft zu tanken für ihren Pflegealltag. Eine Möglichkeit hierzu stellt eine stationäre Vorsorge- oder Rehamaßnahme für pflegende Angehörige dar.
Als pflegende Angehörige gelten Versicherte, die Pflegebedürftige (Pflegegrad 1-5) nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegen. Dazu zählen Familienmitglieder sowie Verwandte, es können aber beispielsweise auch ehemalige Ehepartner sein.
Wie beantrage ich eine stationäre Vorsorge oder Reha -Kur für pflegende Angehörige?
Sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch die Rentenversicherung finanziert Vorsorge- bzw. Reha-Kuren für pflegende Angehörige.
Der Antrag muss durch eine Verordnung über Ihren Hausarzt beantragt werden.
Das Gespräch mit dem Arzt:
Gehen Sie zu Ihrem Hausarzt und schildern Sie ihm sehr ausführlich Ihren anstrengenden Pflegealltag, mit all ihren körperlichen Beschwerden und auch den psychischen Belastungen, die mit der Pflege einhergehen. Fragen Sie ihn gezielt nach der Möglichkeit einer Kur.
Um die Verordnung medizinisch gut begründen zu können, muss Ihr Arzt umfassend über Ihre gesundheitliche Situation informiert sein.
Bei den meisten Krankenkassen gibt es keinen speziellen Verordnungsvordrucke für die "Kur für pflegende Angehörige", der Arzt nimmt also bei einer Vorsorgekur das Formular 64 für Mütter-Kind-Kuren und verändert handschriftlich den Titel zu: Verordnung medizinischer Vorsorge für pflegende Angehörige gemäß § 23 SGB V (siehe Muster 1)
Bei einer geplanten Reha-Maßnahme wird das Formular 61 genommen, handschriftlich "für pflegende Angehörige nach § 40 SGB V notiert und Teil A durchgestrichen. (siehe Muster 2)
Ausfüllen und Einreichen des Kur-Antrags
Sie können das Antragsformular für die Kur-Maßnahme bei Ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse anfordern.
Reichen Sie Ihren ausgefüllten Antrag mit der ärztlichen Verordnung immer erst mal bei der Krankenkasse ein, sie leitet den Antrag unaufgefordert weiter, falls die Rentenversicherung als Leistungsträger in Frage kommt. Vergessen Sie nicht, schon direkt bei der Kurbeantragung auch die Übernahme der Fahrtkosten zu beantragen.
Legen Sie eine Kopie des Bescheides über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen mit zum Antrag!
In den meisten Fällen entscheidet die Krankenkasse innerhalb von drei bis vier Wochen über den Antrag. Die Zeit verlängert sich, wenn ein zusätzliches Gutachten eingeholt wird.
Sie haben ein Anrecht auf eine Klinik Ihrer Wahl. Das heißt, Sie können schon beim Antrag eine Wunschklinik angeben, allerdings hat nicht jede Klinik auch Verträge mit jeder Krankenkasse.
Privatversicherte sollten erst mal prüfen, ob Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen in ihrem gewählten Tarif enthalten sind. Eventuell werden die Kosten vollständig, anteilig oder auch gar nicht übernommen, je nach Vertrag.
Versorgung des Pflegebedürftigen
Natürlich müssen Sie auch für die Versorgung Ihres Pflegebedürftigen eine geeignete Lösung finden, z. Bsp. eine Kurzeitpflege am Wohnort. Eine andere Variante ist eine Mitnahme des Pflegebedürftigen, einige Kliniken bieten hier sogenannte Tandemlösungen an. Auch eine Versorgung in einer Pflegeeinrichtung am Kurort oder die Betreuung durch andere Pflegepersonen zuhause stellt eine Möglichkeit dar.
Bei Ablehnung
In einigen Fällen lehnt die Krankenkasse eine Vorsorge-Kur ab. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken und legen Sie Widerspruch ein. Wie lange Sie für einen Widerspruch Zeit haben, steht auf dem Ablehnungsbescheid. Wenn auch der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt Ihnen noch der Gang vor das Sozialgericht. Dasselbe gilt für eine Ablehnung durch die Rentenversicherung.
Welche Kosten fallen für mich an?
Die Kosten für die Kur übernimmt die Krankenkasse bzw. Rentenversicherung. Wie bei jeder stationären Kur-Maßnahme fallen als gesetzliche Zuzahlung zehn Euro pro Kalendertag an, wenn Sie zuzahlungsbefreit sind, fallen diese natürlich weg.
Wie lange dauert die Kur und wie oft darf sie wiederholt werden?
Die stationäre Kurmaßnahme dauert in der Regel drei Wochen und darf alle vier Jahre wiederholt werden. Ausnahmen sind jedoch möglich, falls eine besondere Belastung vorliegt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Pflegeperson um einen schwerbehinderten Menschen kümmert, der rund um die Uhr versorgt werden muss. Bei guter Begründung kann dann im Einzelfall etwa auch schon nach zwei Jahren eine erneute Kur bewilligt werden.
Fazit:
Zögern Sie nicht einen Antrag zu stellen, die stationäre Kurmaßnahme ist ihr gutes Recht als pflegender Angehöriger. Vergessen Sie nicht: Sie tragen viel Verantwortung, nicht nur für Ihren Pflegebedürftigen, sondern auch für Sich selbst!