Bitte beachten
Nach der Aktualisierung der CoronaSchVO ist der Besuch/die Nutzung von betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne der § 45 ff SGB VIII nur noch geimpften, genesenen oder getesteten Personen erlaubt (3G-Regelung).
Ausgenommen hiervon sind die im Kinderdorf lebenden Kinder und Jugendliche.