Wenn einem der Alltag über den Kopf wächst...
Die Assistenz in eigener Häuslichkeit ist eine Eingliederungsleistung des SGB IX
- Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Zu den leistungsberechtigten Personen gehören Menschen mit körperlichen, seelischen, geistigen Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Die Inanspruchnahme der Leistung ist freiwillig.
Der Caritasverband Bottrop unterstützt mit fachlich qualifiziertem Personal Bottroper Bürger mit einer Abhängigkeitserkrankung und psychisch erkrankte Menschen. Die Unterstützung findet überwiegend im Lebensumfeld der Leistungsberechtigten statt und ist eine Leistung nach den § 131 SGB IX.
Im Mittelpunkt der Arbeit stehen Unterstützung zur Vermittlung und zum Erhalt einer Wohnung und Unterstützung zur Sicherung der materiellen Existenz. Die Mitarbeitenden beraten und unterstützen bei lebenspraktischen Problemen und bei der Tages-und Wochenstrukturierung. Sie vermitteln bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (wenn vorhanden) und stehen Arbeitgebern und Angehörigen zu Verfügung. Gemeinsam geplante und verbrachte Freizeit ist ein weiterer Baustein der Arbeit in der Assistenz in eigener Häuslichkeit. In Krisensituationen stehen die Mitarbeitenden den Leistungsberechtigten mit Rat und Tat zur Seite.
Der Träger der Eingliederungshilfe für diese Maßnahme ist der Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL).
In einem Gesamtplanverfahren unter Federführung des LWL werden der Bedarf und der zeitliche Umfang der Unterstützung festgestellt. Der Antrag wird vom Betroffenen direkt beim LWL gestellt und beinhaltet einen Erhebungsbogen, eine Selbstauskunft des Betroffenen, eine fachärztliche Stellungnahme, eine Schweigepflichtentbindung und den Ziel- und Maßnahmenplan. Der Betroffene kann eigenständig einen Antrag beim LWL auf Eingliederungshilfe stellen. In der Regel kann der Betroffene bei der Antragstellung durch den Leistungserbringer unterstützt werden.
Im Rahmen des Antrages wird überprüft, ob der Betroffene evtl. einen Teil der Kosten übernehmen muss. Lebt der Hilfesuchende von Grundsicherung, bzw. Bürgergeld, entfällt der Eigenanteil. Ist eigenes Einkommen (Erwerbs- oder Renteneinkommen) vorhanden, wird unter Anrechnung entsprechender Freibeträge der Eigenanteil ermittelt.
Grundlage der Unterstützung ist der im Antragsverfahren entworfene Teilhabeplan. Die Unterstützung ist zeitlich befristet und kann auf gemeinsamen Antrag des Leistungsberechtigten mit dem Leistungserbringer verlängert werden.
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